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BGH - Entscheidung vom 25.04.2017

1 StR 610/16

Normen:
StPO § 244 Abs. 6
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 1 StR 610/16

DRsp Nr. 2017/6175

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vernehmung eines Zeugen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Landgericht nicht verpflichtet war, den Antrag der Verteidigung auf erneute Vernehmung der Zeugin K. ("Anträge Nr. 41") förmlich gemäß § 244 Abs. 6 StPO zu bescheiden, weil deren Einvernahme zum Beweisthema explizit lediglich "angeregt" worden war.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 30.05.2016