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BGH - Entscheidung vom 12.01.2017

5 StR 504/16

Normen:
StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 5 StR 504/16

DRsp Nr. 2017/2063

Verwerfung der Revision als unbegründet; Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision zur Nachholung der Verfahrensrüge

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten M. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2015 zur Nachholung der Verfahrensrüge zu gewähren, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.

2.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Hinsichtlich des Angeklagten A. wird aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts festgestellt, dass das Gebot, das Verfahren zügig zu führen, nicht beachtet worden ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 46 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 24.07.2015