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BGH - Entscheidung vom 22.08.2017

3 StR 255/17

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 131

BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 255/17

DRsp Nr. 2017/14553

Verwerfung der Revision als unbegründet; Konkurrenzverhältnis zwischen Organisationsdelikt und versuchter Nötigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 15. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist letztlich ohne Bedeutung, dass das Kammergericht das Verfahren im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Nötigung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt hat, anstatt - was mit Rücksicht auf das Konkurrenzverhältnis zwischen Organisationsdelikt und versuchter Nötigung zutreffend gewesen wäre - das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Falls irrig § 154a StPO statt § 154 StPO oder umgekehrt § 154 StPO statt § 154a StPO angewendet wird, richtet sich das weitere Verfahren hinsichtlich Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Wiederaufnahme nach der tatsächlich anzuwendenden, nicht nach der irrig angewendeten Norm (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 154a Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, NJW 2015, 181 , 182).

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: KG, vom 15.02.2017
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 131