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BGH - Entscheidung vom 22.03.2017

1 StR 78/17

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 155
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 1 StR 78/17

DRsp Nr. 2017/5324

Verwerfung der Revision als unbegründet; Kognitionspflicht des Gerichts

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf Folgendes hin:

Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 8. Juni 2016 hat zu I. Ziff. 3 (Fallakte 3) dem Angeklagten und dem nicht revidierenden Mitangeklagten K. vorgeworfen, am 21. Januar 2016 zwischen 15.30 Uhr und 20.20 Uhr nach Aufhebeln des Schlafzimmerfensters in die Wohnung der Geschädigten S. und Sa. in O. gelangt zu sein und dort näher bezeichnete Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 500,00 Euro sowie Bargeld in dieser Höhe entwendet zu haben. Wegen dieses verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalts ist lediglich der Mitangeklagte K. , nicht aber der Angeklagte verurteilt worden (UA S. 10 f.). Da das Tatgericht den Angeklagten von dieser prozessualen Tat (§§ 155 , 264 StPO ) auch nicht freigesprochen hat, ist sie bezüglich des Angeklagten noch bei dem Landgericht anhängig.

Eine Erledigung dieser Tat in Bezug auf den Angeklagten durch Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat der Senat den Sachakten nicht entnehmen können. Das Landgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO ) zu entsprechen, über die Tat daher noch zu entscheiden haben.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 155 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 18.11.2016