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BGH - Entscheidung vom 24.01.2017

5 StR 564/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 5 StR 564/16

DRsp Nr. 2017/2868

Verwerfung der Revision als unbegründet; Berücksichtigung sämtlicher Strafmilderungsgründe bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

In die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (vgl. Berichtigungsbeschluss vom 22. April 2016) haben alle nach den Feststellungen in Betracht kommenden Strafmilderungsgründe Eingang gefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18). Dass die Strafkammer insoweit lediglich die bereits im Zusammenhang mit der Strafrahmenwahl erörterten Strafzumessungstatsachen in Bezug genommen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.01.2016