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BGH - Entscheidung vom 12.01.2017

4 StR 497/16

Normen:
StPO § 244 Abs. 4 S. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 4 StR 497/16

DRsp Nr. 2017/1339

Verwerfung der Revision als unbegründet; Antrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Die Revision teilt weder den vollständigen Inhalt des Antrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit, noch den des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 S. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 19.05.2016