BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen I ZB 10/15
Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, [...] Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, [...] Rn. 1).
Das Beschwerdeverfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2015 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, [...] Rn. 2). Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.