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BGH - Entscheidung vom 12.12.2017

V ZR 301/16

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen V ZR 301/16

DRsp Nr. 2018/1334

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. November 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - V ZR 296/14, [...] Rn. 1).

Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen.

II. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag des Beklagten umfassend berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten.

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 318/14
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 106/16