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BGH - Entscheidung vom 21.02.2017

2 StR 332/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 2 StR 332/16

DRsp Nr. 2017/2939

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist: Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Gera, vom 26.04.2016