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BGH - Entscheidung vom 23.02.2017

III ZB 5/17

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 575

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen III ZB 5/17

DRsp Nr. 2017/3921

Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem. § 575 ZPO " gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 - 4 W 70/15 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 575 ;

Gründe

Der Senat fasst den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem. § 575 ZPO " dahingehend auf, dass der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 begehrt. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 7/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 70/15