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BGH - Entscheidung vom 24.04.2017

EnVR 37/15

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen EnVR 37/15

DRsp Nr. 2017/6336

Verpflichtung zur Kostentragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 25.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 52/14 [V]