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BGH - Entscheidung vom 28.07.2017

BLw 1/15

Normen:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 7
GNotKG § 60 Abs. 3
GNotKG § 76 Nr. 4
GrdstVG § 9
GrdstVG § 22

BGH, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen BLw 1/15

DRsp Nr. 2017/11868

Verfahren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht; Festsetzung des Gegenstandswerts als eine Angelegenheit von geringer Bedeutung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; GNotKG § 60 Abs. 3 ; GNotKG § 76 Nr. 4 ; GrdstVG § 9 ; GrdstVG § 22 ;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Gegenvorstellung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Angelegenheit von geringer Bedeutung darstellt (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ). In der Sache ohne Erfolg wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 dagegen, dass der Senat den Gegenstandswert in Anwendung von § 60 Abs. 3 GNotKG auf eine Million Euro begrenzt hat.

Richtig ist allerdings, dass § 76 Nr. 4 GNotKG eine spezielle Regelung für den Geschäftswert in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht enthält; maßgeblich ist danach der Geschäftswert des zugrunde liegenden Kaufvertrags. Dies ändert aber nichts an der subsidiären Geltung der allgemeinen Wertvorschriften, zu denen auch § 60 GNotKG zählt. Diese Norm regelt allgemein den Geschäftswert, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist. Um einen solchen Verfahrensgegenstand geht es nicht nur bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 GrdstVG , sondern auch in einem Verfahren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. Denn in den zuletzt genannten Verfahren sind die Landwirtschaftsgerichte auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, [...] Rn. 15 ff. mwN).

Ist § 60 GNotKG danach subsidiär anwendbar, gilt der in § 60 Abs. 3 GNotKG allgemein geregelte Höchstwert von einer Million Euro auch in einem Verfahren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. § 76 Nr. 4 GNotKG enthält insofern keine speziellere Regelung, weil die Bestimmung keine Aussage über eine Obergrenze trifft. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt der solchermaßen begrenzte Gegenstandwert auch für die Anwaltsgebühren (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 22. Aufl., § 23 Rn. 6 und 14 sowie Anh. VI Rn. 389; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 22 Rn. 19).

Vorinstanz: AG Hameln, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Lw 30/14
Vorinstanz: OLG Celle, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 72/14