BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen I ZB 7/17
Unzulässigkeit einer nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2001 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZB 117/14, [...]; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, [...]; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, [...] Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 117/16, [...] Rn. 1).
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG ist zurückzuweisen, weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt.