BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen IX ZA 8/16
Unzulässige Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtige Nichtzulassungsbeschwerde begründen, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497 ). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Dies gilt in gleicher Weise für eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde.