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BGH - Entscheidung vom 13.04.2017

2 StR 77/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 266

BGH, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 2 StR 77/17

DRsp Nr. 2017/6169

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten eigene Feststellungen getroffen, obwohl der Senat das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Juni 2015 im Strafausspruch allein eines Wertungsfehlers wegen aufgehoben hatte und die Feststellungen von der Urteilsaufhebung daher unberührt geblieben sind. Sie waren für das weitere Verfahren bindend geworden.

Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Urteilsaufhebung, weil das Landgericht zu identischen Feststellungen gelangt ist und ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler daher ausgeschlossen werden kann.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kassel, vom 21.11.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 266