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BGH - Entscheidung vom 07.06.2017

4 StR 60/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 4 StR 60/17

DRsp Nr. 2017/8270

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte I. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar ist bei der Strafzumessung für die Taten des Angeklagten I. die Erwägung der Strafkammer, seine Tatbeiträge in den Fällen II. 2 d) und e) der Urteilsgründe seien auch deshalb von erheblichem Gewicht, weil dem Angeklagten D. seit Ende 2015 kein anderer Fahrer mehr zur Verfügung gestanden habe (UA S. 33 f.), nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit der unter II. 3 a) jj) der Urteilsgründe festgestellten - nicht verfahrensgegenständlichen - Drogentransportfahrt vom 16. oder 17. Januar 2016, bei der das Begleitfahrzeug durch den gesondert Verfolgten E. gesteuert wurde (UA S. 15). Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafen für diese Taten ausschließen, dass das Urteil auf dieser - nicht im Vordergrund stehenden - Erwägung beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Münster, vom 19.10.2016