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BGH - Entscheidung vom 27.09.2017

2 ARs 456/17

Normen:
StGB § 57 Abs. 1
StPO § 14
StPO § 462a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 2 ARs 456/17

DRsp Nr. 2017/14342

Übertragung der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

Tenor

Die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wird gemäß § 14 StPO dem

Landgericht Oldenburg – Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta

übertragen.

Normenkette:

StGB § 57 Abs. 1 ; StPO § 14 ; StPO § 462a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht Oldenburg – Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. September 2017 zutreffend ausgeführt hat, war diese Strafvollstreckungskammer bereits im Zeitpunkt der Einholung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Vechta durch die Staatsanwaltschaft Hannover am 14. Juni 2017 mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret befasst, weil der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB herannahte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte (noch) in der Justizvollzugsanstalt Vechta.

Vorinstanz: LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 75 StVK 89/17