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BGH - Entscheidung vom 24.08.2017

3 StR 348/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 27 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt.
StGB § 266 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 211
StV 2019, 28
StV 2019, 84

BGH, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 348/17

DRsp Nr. 2017/13837

Überprüfung der Strafrahmenwahl bzgl. der Beihilfe zur Untreue mit Blick auf die Verwirklichung des Regelbeispiels; Absicht des Gehilfen zur Verschaffung einer nicht ganz unerheblichen Einnahmequelle durch wiederholtes deliktisches Verhalten

Es liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall der Untreue vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Der Gesetzeswortlaut spricht gegen die Annahme eines Regelbeispiels, wenn nicht der Täter, sondern ausschließlich der Gehilfe die Absicht hat, sich durch wiederholtes deliktisches Verhalten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten W. wegen 118 Fällen der Beihilfe zur Untreue bestehen gegen die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenwahl insoweit Bedenken, als es angenommen hat, er habe das Regelbeispiel des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB verwirklicht. Hiernach liegt ein besonders schwerer Fall der Untreue in der Regel vor, "wenn der Täter ... gewerbsmäßig ... handelt". Der Gesetzeswortlaut spricht gegen die Annahme eines Regelbeispiels, wenn - wie hier - nicht der Täter, sondern ausschließlich der Gehilfe die Absicht hat, sich durch wiederholtes deliktisches Verhalten (über ein von ihm beherrschtes Unternehmen) eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Ob sich die Strafrahmenwahl deshalb als rechtsfehlerhaft erweist, kann indes dahinstehen, weil das Urteil nicht darauf beruhen kann (vgl. § 337 Abs. 1 StPO ). Auch wenn das Landgericht das Regelbeispiel nicht bejaht, somit für das Absehen von der Regelwirkung keinen vertypten Strafmilderungsgrund verbraucht und demzufolge den - von ihm der konkreten Strafzumessung zugrunde gelegten - Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB gemäß § 27 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB gemildert hätte (zur Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 1 StGB in den Fällen der Beihilfestrafbarkeit allein wegen Fehlens eines strafbegründenden persönlichen Merkmals s. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, NStZ 2012, 630 ; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 116 , 118; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 28 Rn. 54 mwN), hätte es nicht auf niedrigere Strafen erkannt. Es ist auszuschließen, dass eine Reduzierung der Strafobergrenze (Freiheitsstrafe von fünf Jahren) um ein Viertel auf Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten die verhängten - ohnehin außerordentlich milden - Einzelgeldstrafen von maximal 40 Tagessätzen beeinflusst haben könnte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 27 Abs. 2 ; StGB § 49 Abs. 1 ; StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt.; StGB § 266 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 19.09.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 211
StV 2019, 28
StV 2019, 84