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BGH - Entscheidung vom 22.08.2017

1 StR 667/16

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 StR 667/16

DRsp Nr. 2017/13359

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Abänderung des Schuldspruchs; Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 4. Oktober 2016 wird

a)

das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue in 65 Fällen, denen unautorisierte Überweisungen der Angeklagten auf andere Kundenkonten zu Grunde liegen, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;

b)

hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs aufgehoben.

2.

Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Untreue in 163 Fällen, in 142 Fällen hiervon tateinheitlich mit Urkundenfälschung schuldig ist.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 228 Fällen, in 142 Fällen hiervon mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

II.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2017 aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue in 65 Fällen, denen unautorisierte Überweisungen der Angeklagten auf andere Kundenkonten zu Grunde liegen, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend abgeändert.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens in 65 von 228 Fällen ist vorliegend angezeigt, weil in diesen Fällen mangels konkreter Feststellungen zu einem jeweils hierdurch verursachten Vermögensschaden der R. bank K. der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird.

III.

Die Teileinstellung des Verfahrens bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, nachdem neben anderen hierdurch die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei weitere Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten wegfallen.

IV.

Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Kempten, vom 04.10.2016