BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen I ZA 6/16
DRsp Nr. 2017/6330
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2017, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rinkler abgelehnt worden ist, wird als unzulässig zurückgewiesen; soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen.
Vorinstanz: LG München I, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 22196/08
Vorinstanz: OLG München, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 5037/09
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