Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.01.2017

III ZA 37/16

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen III ZA 37/16

DRsp Nr. 2017/1256

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde ("Nichtzulassungsbeschwerde") gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. November 2016 ( 6 W 51/16), mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Schwerin vom 26. September 2016 ( 4 O 159/16) zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 159/16
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 51/16