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BGH - Entscheidung vom 19.07.2017

XII ZB 300/17

Normen:
StGB § 63
SächsPsychKG § 22
FamFG § 70 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 300/17

DRsp Nr. 2017/11948

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Unterbringungssachen ohne Zulassung; Ärztliche Zwangsmaßnahme hinsichtlich eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Mai 2017 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

StGB § 63 ; SächsPsychKG § 22 ; FamFG § 70 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde, mit der sich das Krankenhaus, in dem der Betroffene seit dem Jahr 2011 nach § 63 StGB untergebracht ist, gegen die Ablehnung der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 22 SächsPsychKG wendet, ist bereits unstatthaft.

Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2017 nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG ). Die vom Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 144/15 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 6 mwN und vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 6 mwN).

Ein Fall der Statthaftigkeit ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist. Denn durch § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Rechtsbeschwerden in Unterbringungssachen - zu denen nach § 312 Satz 1 Nr. 3 FamFG auch die ärztliche Zwangsmaßnahme hinsichtlich eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker gehört - nur dann ohne Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 144/15 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 7 f. mwN und vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 7 f. mwN).

Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist für die Statthaftigkeit ohne Belang, dass die Einzelrichterin am Landgericht als Reaktion auf die Gegenvorstellung des Krankenhauses vom 22. Mai 2017 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde dem Krankenhaus unzutreffend mitgeteilt hat, die Rechtsbeschwerde sei zulässig.

Vorinstanz: AG Eilenburg, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 245/15
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 891/16