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BGH - Entscheidung vom 20.04.2017

IX ZB 106/16

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 66 Abs. 4 S. 3
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 106/16

DRsp Nr. 2017/6728

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht (OLG)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 66 Abs. 4 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist unzulässig. Gegen die Verwerfung oder Zurückweisung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG . Daher kann auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er künftig mit der Bescheidung inhaltsleerer und offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren nicht mehr rechnen kann.

Für den Schuldner, der in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von unstatthaften Rechtsbeschwerden eingelegt hat, welche durch den Bundesgerichtshof beschieden worden sind, ist in solchen Fällen zweifelsfrei erkennbar, dass sein Rechtsmittel unzulässig ist. Der Senat wird daher Rechtsbeschwerden und als solche auszulegende Eingaben künftig nicht mehr bescheiden, sofern die Rechtsbeschwerde nicht von Gesetzes wegen statthaft oder von dem Gericht der Vorinstanz in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist. Ebenso werden Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Verfahren künftig nicht mehr beschieden. Der Bundesgerichtshof muss es nicht hinnehmen, dass er durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, nv Rn. 6; vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 2 BvR 63/16, nv Rn. 3; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, nv Rn. 7; vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16, nv; vom 29. März 2017 - VII ZB 8/17 nv).

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 205/16
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 122/16