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BGH - Entscheidung vom 09.05.2017

X ZR 130/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen X ZR 130/15

DRsp Nr. 2017/6227

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Werts der Beschwer i.R.d. Gestaltung eines elektronischen Flugbuchungssystems

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend gemachten Beschwer auch unter Berücksichtigung des Hilfsantrags und der wirtschaftlichen Bedeutung der beanstandeten Gestaltung eines elektronischen Flugbuchungssystems für die betroffenen Verkehrskreise 20.000 € nicht überschreitet (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 242/13
Vorinstanz: KG, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 54/14