Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.04.2017

II ZR 368/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen II ZR 368/15

DRsp Nr. 2017/6514

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Streithilfe auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse an der Einsicht in Bücher und Unterlagen der Pächterin des im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Grundstücks zwecks Ermittlung der Höhe der Umsatzpachterlöse der Beklagten zu 1 den Wert von 10.000 € übersteigt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 6. Dezember 2016 verwiesen, mit dem der Senat den Wert der Beschwer des Klägers und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt hat.

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 38/14
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 864/14