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BGH - Entscheidung vom 30.05.2017

5 StR 117/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 404 Abs. 5 S. 1
StPO § 406 Abs. 5 S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 268

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 5 StR 117/17

DRsp Nr. 2017/7860

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses; Ergänzung des Urteils im Adhäsionsausspruch

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2016 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgesehen wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, zudem die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

2.

Der Antrag der Adhäsionsklägerin S. vom 21. November 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 404 Abs. 5 S. 1; StPO § 406 Abs. 5 S. 2;

Gründe

1. Da das Landgericht dem von der Nebenklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15).

altes Aktenzeichen: 5 StR 98/14

Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.11.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 268