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BGH - Entscheidung vom 21.06.2017

1 StR 192/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
AO § 370 Abs. 1
AO § 374 Abs. 2 S. 1 1. Var.
TabStG § 23 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 1 StR 192/17

DRsp Nr. 2017/8973

Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO in den Fällen 4 und 24 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte kaufte in diesen Fällen in der Absicht, sich zu bereichern, jeweils Zigaretten an, von denen er wusste, dass zuvor die für sie entstandene Verbrauchsteuer, nämlich deutsche Tabaksteuer, im Sinne von § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden war. Der Umstand, dass der Angeklagte die Zigaretten nach dem Ankauf in Besitz hielt, um sie anschließend an einen von ihm aufgebauten Abnehmerkreis weiterzuverkaufen (vgl. dazu § 23 Abs. 1 TabStG sowie BFH, Urteil vom 11. November 2014 - VII R 44/11, BFHE 248, 271 zu § 19Satz 2 TabStG aF), lässt die durch den Ankauf der Zigaretten verwirklichte Steuerhehlerei unberührt. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen von ihm selbst hinterzogener Steuern ist in diesen Fällen zudem nicht erfolgt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; AO § 374 Abs. 2 S. 1 1. Var. ; TabStG § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 06.12.2016