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BGH - Entscheidung vom 10.01.2017

II ZR 10/15

Normen:
GenG § 55 Abs. 1 S. 1
GenG § 55 Abs. 1 S. 1
GenG § 54
GenG § 53 Abs. 1 S. 2
GenG § 55 Abs. 1 S. 1
GG Art. 9 Abs. 1

Fundstellen:
DB 2017, 599
DB 2017, 6
MDR 2017, 410
NJW 2017, 9
ZIP 2017, 19

BGH, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen II ZR 10/15

DRsp Nr. 2017/2932

Satzungsrechtliche Ausgestaltung des Prüfungsrechts eines genossenschaftlichen Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht der Genossenschaft; Erstreckung des Prüfungsrechts auf Pflichtprüfungen; Verpflichtung der Genossenschaft zur Duldung der Prüfung auf Grundlage des Prüfungsrecht des Verbandes; Zulässigkeit der gleichzeitigen Mitgliedschaft einer Genossenschaft in mehreren Prüfungsverbänden

In der Satzung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes können das Prüfungsrecht des Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht der Genossenschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden. Das Prüfungsrecht kann durch eine Verbandssatzung, der sich die Genossenschaft durch ihren freiwilligen Beitritt unterworfen hat, auf Pflichtprüfungen erstreckt werden, die die Genossenschaft auch durch einen anderen Prüfungsverband, dessen Mitglied sie ist, vornehmen lassen könnte.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GenG § 54 ; GenG § 53 Abs. 1 S. 2; GenG § 55 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist ein Prüfungsverband (§ 54 GenG ) in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, dem die beklagte Genossenschaft bis zu ihrem kündigungsbedingten Ausscheiden als Mitglied angehörte. Der Kläger führte bei der Beklagten die nach § 53 GenG vorgeschriebenen - im Fall der Beklagten jährlichen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GenG ) - Pflichtprüfungen für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2011 durch. Nachdem die Beklagte ihren Beitritt zu einem weiteren Prüfungsverband, dem Verband G. e.V. mit Sitz in M. , erklärt hatte, beauftragte sie ihn mit der Pflichtprüfung für das Geschäftsjahr 2012, was dieser Verband dem Kläger mit Schreiben vom 19. November 2012 mitteilte. Ungeachtet dessen kündigte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 5. Juli 2013 den Beginn der "turnusmäßig anstehenden Prüfungsarbeiten gemäß § 53 GenG " an. Die Beklagte lehnte die Durchführung der Prüfung durch den Kläger für 2012 und die nachfolgenden Geschäftsjahre ab und erklärte mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, das dem Kläger am 26. Dezember 2013 zuging, die Kündigung ihrer dortigen Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Frist zur Kündigung der Mitgliedschaft beträgt nach § 7 der Satzung des Klägers 24 Monate.

Weiter bestimmt § 11 der Satzung in der ab dem 1. Juli 2013 gültigen Fassung:

"(1) Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen sowie der Satzung des Verbandes. (2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: (...) 3. die nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen und die vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen sowie die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen; (...)"

In der zuvor gültigen Fassung lautete § 11 Abs. 2 der Satzung auszugsweise:

"(2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: (...)

3. die vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen sowie die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen;

(...)"

Der Kläger hat von der Beklagten beansprucht, die gesetzlichen Prüfungen gemäß § 53 Abs. 1 , 2 GenG für die Jahre 2012 und 2013 zu dulden, und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Prüfung für das Jahr 2014 sowie im Zusammenhang mit der Prüfungsverfolgung hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 anfallende weitere Prüfungen bis zum 27.(31.) Dezember 2015 zu dulden habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen - unter Beschränkung der im Zusammenhang mit der Prüfungsverfolgung anfallenden Prüfungen auf den Zeitraum bis zum 26. Dezember 2015 - stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Nach Einlegung der Revision haben die Parteien durch außergerichtliche Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 u.a. für die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Geschäftsjahre 2012 bis 2014 eine Regelung getroffen, die vorsieht, dass der Kläger die gesetzliche Prüfung nach § 53 GenG für das Geschäftsjahr 2014 im dritten bzw. vierten Quartal 2015 vornehmen sowie hinsichtlich der Geschäftsjahre 2012 und 2013 die "von dritter Seite" bereits vorgenommenen Prüfungen ohne gesonderte Berechnung "plausibilisieren" und hierauf in seinem Prüfungsbericht (für 2014) eingehen solle. Die vereinbarten Prüfungsarbeiten sind mittlerweile abgeschlossen. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

Dem Antrag des Klägers, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, ist zu entsprechen.

Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hier: Abschluss der Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 und Ausführung der dort für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 vereinbarten Prüfungsarbeiten), als solches außer Streit steht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123, 1124; Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, ZIP 2012, 1908 Rn. 14; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 29 - Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 457 Rn. 34). Auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

I. Die Klage war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässigund begründet.

1. Das Berufungsgericht (OLG Jena, WM 2015, 1856) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass sie sich seiner Prüfung nach §§ 53 , 55 GenG unterziehe. Die Beklagte sei zwar befugt gewesen, Mitglied in weiteren Prüfungsverbänden zu werden, die die Voraussetzungen nach § 63a GenG erfüllen. Sie werde durch eine solche Mehrfachmitgliedschaft aber nicht von den satzungsgemäßen Pflichten entbunden, die sie durch ihren - angesichts der nach § 54 GenG verbleibenden Auswahlmöglichkeit freiwilligen - Beitritt zum Kläger übernommen habe. Zwar dürfe die Beklagte im Grundsatz wählen, welcher der Prüfungsverbände, deren Mitglied sie ist, die Pflichtprüfung übernimmt; eine Pflicht zur Mehrfachprüfung bestehe nicht. Dieses Wahlrecht sei aber nicht uneingeschränkt, sondern unterliege der vereinsrechtlichen Rücksichtnahme- und Treuepflicht und habe sich an dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Pflichtprüfung zu orientieren. Ob die Ausübung des Wahlrechts danach eine "Teilkündigung" erfordere, könne dahinstehen. Zumindest bedürfe es aber einer eindeutigen Erklärung des Prüferwechsels gegenüber dem bisher zur Prüfung verpflichteten Verband, dem damit die Prüfungsaufgabe entzogen werde. Zudem sei eine angemessene Frist einzuhalten. Da die Satzung des Klägers die Ausübung des Wahlrechts nicht regle und hierfür keine Frist bestimme, könne auf die für die Beendigung der Mitgliedschaft geltende, den gesetzlichen Rahmen (§ 39 Abs. 2 BGB ) voll ausschöpfende Kündigungsfrist von 24 Monaten zurückgegriffen werden. Demgegenüber entspräche ein "freies", zeitlich nicht befristetes Wahlrecht, das einer Genossenschaft die Möglichkeit eröffne, sich bei jeder anstehenden Prüfung neu zu entscheiden, nicht dem Gesetzeszweck, der auf die Einbindung der Genossenschaft in ein engmaschiges Kontrollsystem und die Dauerhaftigkeit des Prüfungsverhältnisses ausgerichtet sei. Die satzungsmäßige Kündigungsfrist von 24 Monaten verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 9 GG ). Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband unterscheide sich maßgebend von der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften, für deren Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kürzere Höchstfrist gelte.

Im Streitfall sei das Prüfungsrecht des Klägers erst durch die am 26. Dezember 2013 zugegangene Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf der in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist, also zum 26. Dezember 2015, beendet worden. Das vorherige Schreiben des Verbands G. e.V. vom 19. November 2012 habe keine eindeutige Erklärung des Entzugs des Prüfungsrechts und schon keine Willenserklärung der Beklagten enthalten.

2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung imErgebnis stand.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Rechtsanspruch des Prüfungsverbandes, die ihm angehörenden Genossenschaften gemäß §§ 53 ff. GenG zu prüfen, im Grundsatz bereits aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergibt, ohne dass es einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 12/10, BGHZ 190, 110 Rn. 7; Beuthien, WPg 2012, 715; Müller, GenG , 2. Aufl., § 55 Rn. 3). Dem Prüfungsrecht des Verbandes entspricht die Verpflichtung der Genossenschaft, die Prüfung zu dulden (Beuthien, WPg 2012, 715).

In der Satzung des Prüfungsverbandes, die das - rein privatrechtliche (BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 - KZR 10/61, BGHZ 37, 160, 164 f.; Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG , 4. Aufl., § 54 Rn. 3) - Mitgliedschaftsverhältnis im Einzelnen regelt, können das Prüfungsrecht des Verbandes und die Duldungspflicht der Genossenschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden (vgl. Beuthien, GenG , 15. Aufl., § 55 Rn. 1; Lembke, ZfgG 23 [1973], 180 f.; Bauer, Genossenschaftshandbuch, Band 2, Stand 2012, § 55 Rn. 5). Ist dies geschehen, sind für die Voraussetzungen und den Umfang des Prüfungsrechts sowie der korrespondierenden Duldungspflicht der Genossenschaft zunächst die Satzungsbestimmungen maßgebend.

Dies betrifft auch die Frage, wie es sich mit dem Prüfungsanspruch des Verbandes verhält, wenn sich die Genossenschaft einem weiteren Prüfungsverband angeschlossen hat, der die Pflichtprüfung vornehmen könnte. Die gleichzeitige Mitgliedschaft einer Genossenschaft in mehreren Prüfungsverbänden ist im Genossenschaftsgesetz zwar nicht vorgesehen, wird aber allgemein für zulässig gehalten (vgl. Müller, GenG , 2. Aufl., § 54 Rn. 50; Beuthien, GenG , 15. Aufl., § 54 Rn. 2; Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG , 4. Aufl., § 54 Rn. 13; Hillebrand in Berliner Kommentar GenG , 2. Aufl., § 54 Rn. 13; Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 54 GenG Rn. 1). Auch wenn, was hier letztlich offenbleiben kann, eine Genossenschaft, die mehreren Prüfungsverbänden angehört, auf der Grundlage der §§ 53 ff. GenG grundsätzlich wählen könnte, durch welchen Verband sie sich prüfen lässt (befürwortend: Faerber/Garbe, ZfgG 61 (2011), 277, 279; Müller, GenG , 2. Aufl., § 54 Rn. 51; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Band 2, Stand 2007, § 55 Rn. 12; Röhricht in Hettrich/Pöhlmann, Genossenschaftsgesetz , 2. Aufl., § 54 Rn. 7; ablehnend: Beuthien, WPg 2012, 715, 716 f.; Korte in Lang/Weidmüller, GenG , 37. Aufl., § 54 Rn. 16; Beuthien, GenG , 15. Aufl., § 54 Rn. 2; Hillebrand in Berliner Kommentar GenG , 2. Aufl., § 54 Rn. 13; Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG , 4. Aufl., § 54 Rn. 13; vermittelnd Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG , 38. Aufl., § 54 Rn. 25), könnte ein solches Wahlrecht, soweit es das Prüfungsrecht des Verbandes beschränkt, durch die Verbandssatzung, der sich die Genossenschaft durch ihren - freiwilligen - Beitritt unterworfen hat, ausgeschlossen werden. Lässt sich der Satzung eine solche Regelung entnehmen, kommt es auf eine mögliche Einschränkung des Wahlrechts aufgrund einer vereinsrechtlichen Treue- oder Rücksichtnahmepflicht, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, nicht mehr an. Soweit in Teilen des Schrifttums ein Wahlrecht der Genossenschaft mit der Begründung gerechtfertigt wird, aus den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG , lasse sich kein Vorrecht des Prüfungsverbandes ableiten, dem die Genossenschaft zuerst beigetreten sei, greift diese Argumentation nicht gegenüber einem in der Satzung des Erstverbandes - wirksam - vereinbarten Prüfungsrecht, dem sich die Genossenschaft (vereinsrechtlich) durch den Beitritt zu einem weiteren Prüfungsverband nicht einseitig entziehen kann.

b) Im Streitfall findet das mit der Klage geltend gemachte Prüfungsrecht seine Grundlage in der Satzung des Klägers. Die Satzung eines Vereins ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 24, jew. mwN).

aa) Nach § 11 der Satzung in der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung erstreckt sich der Prüfungsanspruch des Klägers zweifelsfrei auf die Pflichtprüfungen nach § 53 GenG , denen sich die dem Kläger angehörenden Genossenschaften während ihrer Mitgliedschaft zu unterziehen haben. Der so umschriebene Prüfungsanspruch besteht unabhängig von einer möglichen Zugehörigkeit der Genossenschaft zu einem weiteren Prüfungsverband. Dies folgt schon daraus, dass die Prüfungsverpflichtung ohne Einschränkung auf die "nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen" Prüfungen bezogen wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung n.F.). Der umfassende Prüfungsanspruch des Klägers erschließt sich zudem daraus, dass ein Mitglied gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung n.F. ausgeschlossen werden kann, wenn es eine nach dem Genossenschaftsgesetz angeordnete Prüfung ohne Zustimmung des Klägers durch einen anderen Prüfungsverband durchführen lässt.

bb) Die Auslegung des § 11 der Satzung in der zuvor geltenden Fassung führt im Ergebnis zu einem inhaltsgleichen Prüfungsanspruch. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung a.F. gehört es zu den besonders hervorgehobenen ("insbesondere") Pflichten der Mitglieder, die "vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen". Für das Jahr 2012 enthielt das Schreiben des Klägers vom 5. Juli 2013 gegenüber der Beklagten die Anordnung der Pflichtprüfung. Die Satzungsbestimmung kann zwar nach ihrem Sinn und Zweck nicht so verstanden werden, dass der Kläger nach seinem Belieben auch Prüfungen anordnen könnte, die nach der Gesetzeslage nicht geboten sind. Daraus folgt aber nicht, dass nach dem Genossenschaftsgesetz gebotene Prüfungen von der umfassend formulierten Anordnungsbefugnis des Klägers ausgenommen sind, wenn sie auch von einem anderen Prüfungsverband vorgenommen werden können.

Dieses Verständnis wird auch vom Verbandszweck getragen. Die Tätigkeit des Klägers, der als Prüfungsverband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes nach § 63b Abs. 4 Satz 1 GenG gesetzlich verpflichtet ist, die Prüfung seiner Mitglieder zum Verbandszweck zu machen, besteht gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung im Wesentlichen aus der Prüfung, Beratung und Bildung der Mitglieder. Zu den Aufgaben des Klägers zählt nach § 3 Abs. 3 der Satzung insbesondere auch die Prüfung der Unternehmen der Verbandsmitglieder nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die vor allem die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen umfassende Kernaufgabe des Klägers spricht ergänzend dagegen, die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung a.F. in Anspruch genommene Anordnungsbefugnis auf solche Prüfungen zu beschränken, die ausschließlich von dem Kläger und nicht auch von einem anderen Prüfungsverband vorgenommen werden können.

cc) Der Einwand der Revision, die in der Satzung des Klägers normierte Duldungspflicht der Beklagten beziehe sich nur auf die Prüfung als solche, nicht aber auf einen bestimmten Prüfungsverband, ist unberechtigt. Die in § 11 der Satzung (beider Fassungen) angesprochenen "Pflichten der Mitglieder", insbesondere die Verpflichtung, Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen, sowie festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen, bestehen gegenüber dem Kläger. Die Annahme, in der Satzung sollten Verpflichtungen gegenüber unbenannten Dritten begründet werden, liegt ersichtlich fern. Der Satzungsbestimmung kann aber auch keine bloße Informationsfunktion in dem Sinne beigelegt werden, dass den Mitgliedsgenossenschaften lediglich gesetzliche Verpflichtungen vor Augen geführt werden sollten. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem, dass die Auflistung der Mitgliedspflichten dem Kläger dann nicht die Handhabe gäbe, die Erfüllung der ihm selbst obliegenden Prüfungsverpflichtung gegenüber seinen Mitgliedern auch durchzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein gegen die Genossenschaften durchsetzbarer Prüfungsanspruch des Prüfungsverbandes ohnehin schon, wie bereits ausgeführt, aus dem Mitgliedschaftsverhältnis folgt. Daran anknüpfend kann die in der Satzung des Klägers enthaltene Umschreibung prüfungsbezogener Pflichten der Mitgliedsgenossenschaften sinnvollerweise nur als eine Konkretisierung und nähere Ausgestaltung des zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern bestehenden Rechtsverhältnisses, insbesondere des Prüfungsanspruchs des Klägers, verstanden werden.

c) Die Beklagte konnte sich ihrer aus der Satzung des Klägers folgenden Verpflichtung, die Pflichtprüfungen nach § 53 GenG zu dulden, durch Austritt bzw. Kündigung der Mitgliedschaft (§ 7 der Satzung) entledigen. Hieran war sie durch das gesetzliche Gebot, einem Prüfungsverband anzugehören (§ 54 GenG ), nicht gehindert, da sie bereits Mitglied eines weiteren Prüfungsverbandes, des Verbandes G. e.V., war. Allein die Begründung einer weiteren Mitgliedschaft in einem anderen Prüfungsverband befreite die Beklagte hingegen - wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend angenommen hat - nicht von der gegenüber dem Kläger bestehenden Duldungspflicht, da die Beklagte das durch die Satzung ausgestaltete Rechtsverhältnis zum Kläger nicht unabhängig von der geltenden Kündigungsfrist einseitig zu ihren Gunsten umgestalten konnte.

Ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, dem Kläger die Prüfungsbefugnis unter Wahrung der Kündigungsfrist durch eine eindeutige Erklärung bzw. den Ausspruch einer "Teilkündigung" entziehen konnte, ist für die hier zu treffende Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn eine solche Erklärung hat die Beklagte vor der Kündigung ihrer Mitgliedschaft durch Schreiben vom 20. Dezember 2013 nicht abgegeben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ausgeführt hat.

Im Übrigen ist eine einseitige Entziehung der satzungsrechtlichen Prüfungsbefugnis durch eine "Teilkündigung" oder eine das Mitgliedschaftsverhältnis umgestaltende Erklärung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Prüfungsverband eine Mitgliedschaft entsprechenden Zuschnitts nicht anbietet.

Der Senat hat zwar entschieden, dass eine Genossenschaft die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband mit umfassenderer Aufgabenwahrnehmung - unter Wahrung einer etwaigen Kündigungsfrist - auf die Inanspruchnahme der Pflichtprüfung beschränken kann, so dass sie nicht gezwungen ist, mit ihren Beiträgen eine in der Verbandssatzung vorgesehene, von ihr aber nicht (mehr) gewünschte Wahrnehmung weitergehender Interessen durch den Verband mitzufinanzieren (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243 , 247 ff.). Die damit der Sache nach anerkannte Möglichkeit einer Teilkündigung der Mitgliedschaft (vgl. Müller, GenG , 2. Aufl., 3. Band, § 54a Rn. 4b) hat der Senat aber daraus gefolgert, dass eine Genossenschaft durch die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft (§ 54 GenG ) sowie die damals fehlende oder nur beschränkt vorhandene Auswahl an Prüfungsverbänden faktisch daran gehindert sei, sich von dem Prüfungsverband insgesamt zu lösen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243 , 251 ff.). Unter diesen Umständen müsse der Genossenschaft im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit die Möglichkeit bleiben, ihre Mitgliedschaft auf die bloße Prüfung und Betreuung durch den Verband und damit auf dessen "Pflicht- oder Muss-Zweck" (§ 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG ) zu beschränken.

Daraus kann nicht geschlossen werden, dass eine Genossenschaft ihre Mitgliedschaft im Wege einer "Teilkündigung" - umgekehrt - auf die Interessenwahrnehmung durch den Verband (§ 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GenG ) beschränken und ihm die Prüfungsaufgaben entziehen könnte. Eine faktische Zwangslage besteht insoweit gerade nicht. Denn wenn die Genossenschaft die Möglichkeit hat, die vorgeschriebenen Prüfungen durch einen anderen Prüfungsverband ausführen zu lassen, kann sie ihre bisherige Mitgliedschaft insgesamt beenden. Sie kann die Mitgliedschaft dagegen nicht unabhängig von einer durch die gesetzlichen Vorgaben (§§ 54 , 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG ) bedingten Zwangslage einseitig auf einen von ihr gewünschten Umfang beschränken.

d) Durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ausgesprochene Kündigung ist ihre Mitgliedschaft beim Kläger nach Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist am 26. Dezember 2015 beendet worden. Erst hierdurch endeten der Prüfungsanspruch des Klägers und die damit korrespondierende Duldungspflicht der Beklagten, die demzufolge die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 noch umfasste.

Gegen die Wirksamkeit der in § 7 der Verbandssatzung festgelegten Kündigungsfrist von 24 Monaten bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

aa) Gemäß § 39 Abs. 2 BGB ist ein Verein berechtigt, das Austrittsrecht seiner Mitglieder in der Satzung vom Ablauf einer Kündigungsfrist abhängig zu machen, die bis zu zwei Jahre betragen kann. Grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlich zulässigen Höchstfrist bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht (vgl. MünchKommBGB/Reuter, 7. Aufl., § 39 Rn. 7; Staudinger/Weick, BGB , Neubearbeitung 2005, § 39 Rn. 2; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 24), auch wenn in besonderen Konstellationen, insbesondere bei der Mitgliedschaft in Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG , der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine kürzere Höchstfrist gebieten kann (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GrundgesetzKommentar, 78. Erg., Art. 9 Rn. 92).

bb) Einem genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverband ist es jedenfalls angesichts der hier bestehenden Auswahlmöglichkeiten grundsätzlich nicht verwehrt, den nach § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB vorgesehenen gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/95, BGHZ 130, 245, 257; Müller, GenG , 2. Aufl., § 54a Rn. 4; Beuthien, GenG , 15. Aufl., § 54a Rn. 4; Hillebrand in Berliner Kommentar GenG , 2. Aufl., § 54a Rn. 3).

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten zwar bei Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden kürzere Kündigungshöchstfristen (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999 ; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 23 ff.). Dies beruht indes maßgeblich auf dem Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds nach Art. 9 Abs. 3 GG , die im vorliegenden Fall nicht betroffen ist.

(2) Bei der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband gebietet die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit - jedenfalls im Regelfall - keine Abweichung von der nach § 39 Abs. 2 BGB zulässigen Kündigungshöchstfrist. Dem steht nicht entgegen, dass eine Genossenschaft gemäß § 54 GenG gezwungen ist, einem Prüfungsverband anzugehören.

Zum einen hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet und ohne erkennbaren Rechtsfehler - im Hinblick auf bestehende Auswahlmöglichkeiten angenommen, dass die Beklagte dem Kläger freiwillig beigetreten ist. Im Übrigen spricht der Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflichtprüfung, die auf ein engmaschiges und auf Dauer angelegtes Prüfungssystem ausgerichtet ist, gegen eine Verkürzung der nach dem Gesetz zulässigen Kündigungshöchstfrist.

Die Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 GenG hat den Zweck, neben dem Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger und Genossen auch die Einhaltung des genossenschaftlichen Förderzwecks im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG zu gewährleisten. Dabei kommt dem zuständigen Prüfungsverband eine zukunftsbezogene Beratungsfunktion zu, die sich auf die gesamte Unternehmensorganisation einschließlich der Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung des Genossenschaftsvorstands bezieht (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 12/10, BGHZ 190, 110 Rn. 18; BVerfG, NJW 2001, 2617 , 2618). Die durch die Pflichtmitgliedschaft auf Dauer angelegte Einbindung der Genossenschaft in den Verband und die daraus folgende Dauerhaftigkeit der Prüfungsverhältnisse ist wesentliches Element für die institutionelle Unabhängigkeit der Prüfungsverbände (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2617 , 2619; von Caemmerer, Zur Reform des Genossenschaftsrechts, 1959, S. 7 ff., 10 f.).

Insoweit unterscheidet sich die genossenschaftliche Verbandsprüfung wesentlich von der Abschlussprüfung in Kapitalgesellschaften, in denen die Gesellschafter grundsätzlich jedes Jahr neu über den Abschlussprüfer beschließen und ihn frei wählen können (§ 318 Abs. 1 HGB , § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG ). Gerade wegen der angestrebten Dauerhaftigkeit der Prüfungsbeziehung sind Genossenschaften von den Neuregelungen der Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die in ihrem Anwendungsbereich u.a. einer übermäßigen Verfestigung von Prüfungsbeziehungen entgegenwirken und die Prüferrotation fördern sollen, ausdrücklich ausgenommen. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GenG findet Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, der für die Laufzeit von Prüfungsmandaten Höchstfristen bestimmt, keine Anwendung (s. dazu Art. 2 Abs. 3, 4 der Verordnung).

Es ist zwar richtig, dass die in der gesetzlichen Regelung (§§ 53 ff. GenG ) angelegte Dauerhaftigkeit der Prüfungsbeziehung bereits durch das nach § 39 BGB zwingend bestehende Austrittsrecht eingeschränkt wird, das einer Genossenschaft die Möglichkeit gibt, ihre Verbandszugehörigkeit innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren zu beenden, sofern die vorgeschriebene Prüfungstätigkeit für die Zukunft von einem anderen Prüfungsverband übernommen werden kann. Diese Überlegung bietet aber keine Rechtfertigung dafür, die zeitliche Bindung an den Prüfungsverband über die zwingenden Vorschriften des Vereinsrechts hinaus noch weitergehend einzuschränken.

e) Der Duldungsanspruch des Klägers ist nicht deshalb teilweise entfallen, weil der Verband G. e.V. die Prüfung der Beklagten jedenfalls für das Geschäftsjahr 2012 bereits vorgenommen hatte.

Die Prüfungsleistungen des Klägers, deren Duldung durch die Beklagte begehrt wird, sind durch die anderweitige Prüfung rein tatsächlich nicht unmöglich geworden. Welche rechtliche Bedeutung den jeweiligen Prüfungsergebnissen beizumessen und wie mit ihnen registerrechtlich zu verfahren ist (§ 59 Abs. 1 GenG ), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

Die Prüfung durch einen anderen Verband hat auch nicht zur Folge, dass eine (erneute) Prüfung durch den Kläger für die Beklagte als unzumutbar anzusehen ist. Denn die Beklagte hat die zu einer möglichen Doppelprüfung führende Lage durch die voreilige Beauftragung eines anderen Verbandes selbst herbeigeführt. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob eine Verweisung des ersten Prüfungsverbandes auf Schadensersatzansprüche geeignet wäre, zu einem angemessenen Ausgleich zu führen (vgl. Beuthien, WPg 2012, 715, 716). Schließlich ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit einer gemeinsamen Verbandsprüfung bestanden hätte, auf die sich der Kläger billigerweise hätte einlassen müssen.

f) Dem ursprünglichen Klagebegehren steht schließlich nicht der Einwand entgegen, dass der Kläger durch die Geltendmachung des Duldungsanspruchs gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe.

Die Revision verweist hierzu auf schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, mit dem diese geltend gemacht habe, dass der Kläger gegenüber anderen Mitgliedern, die ebenfalls gleichzeitig Mitglied in weiteren Prüfungsverbänden gewesen seien, nicht auf einer Durchführung der Pflichtprüfungen bestanden habe. Damit zeigt sie einen möglichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf.

Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder, durch den die Organisationsgewalt des Vereins eine allgemeine Beschränkung erfährt, so dass ein Mitglied in gleichliegenden Fällen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden darf als andere Mitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 142/65, BGHZ 47, 381, 386; Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 23/09, ZIP 2010, 1793 Rn. 17; Staudinger/Weick, BGB , Neubearbeitung 2005, § 35 Rn. 14; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand: 1. November 2016, § 38 Rn. 21 f.).

Der von der Revision in Bezug genommene Vortrag der Beklagten trägt aber schon nicht die Annahme, dass der Kläger gegenüber anderen Mitgliedern auf die Durchführung der Pflichtprüfung verzichtet haben könnte. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe in einem Fall wegen einer gemeinsamen Prüfung mit dem weiteren Prüfungsverband angefragt, lässt dies erkennen, dass der Kläger an der Durchführung einer Prüfung durch ihn grundsätzlich - wenngleich im Verbund mit einem weiteren Prüfungsverband - festhielt und eine gütliche Einigung im Einzelfall anstrebte, wie sie der Kläger in der vorliegenden Sache letztlich auch mit der Beklagten erzielt hat. Weitere Vorgänge, die schon länger zurückliegen, können einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz schon deshalb nicht belegen, weil die Bereitschaft zur Durchsetzung derartiger Duldungsansprüche stets von der Einschätzung der Rechtslage abhängig ist, die mögliche Unwägbarkeiten einbezieht und sich im Lauf der Zeit wandeln kann. Für Zeiträume, die bereits vor der ab dem 1. Juli 2013 gültigen Satzungsänderung abgeschlossen waren, mag ein sachlicher Grund für das Absehen von einer gerichtlichen Geltendmachung des umstrittenen Prüfungsrechts schon darin gelegen haben, dass die ältere Fassung der Satzung noch nicht die später eingefügte Konkretisierung der mitgliedschaftlichen Prüfungspflichten enthielt.

II. Die Klage ist erst während des Revisionsverfahrens unbegründet geworden. Die in der außergerichtlichen Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 hinsichtlich der Geschäftsjahre 2012 bis 2014 übernommenen Duldungspflichten der Beklagten sind nach Durchführung der entsprechenden Prüfungsarbeiten durch Erfüllung erloschen. Auf seine weitergehenden Ansprüche hat der Kläger durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleichswege verzichtet.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. Januar 2017

Vorinstanz: LG Gera, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1512/13
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 344/14
Fundstellen
DB 2017, 599
DB 2017, 6
MDR 2017, 410
NJW 2017, 9
ZIP 2017, 19