Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.03.2017

5 StR 44/17

Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 4
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 5 StR 44/17

DRsp Nr. 2017/4516

Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages jedenfalls rechtsfehlerfrei auf den Ablehnungsgrund der Ungeeignetheit gestützt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO ). Zu deren Feststellung durfte sie ihre eigene Sachkunde heranziehen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 4; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.11.2016