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BGH - Entscheidung vom 13.09.2017

EnVR 8/15

Normen:
ZPO § 574

BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen EnVR 8/15

DRsp Nr. 2017/14760

Rücknahme der Beschwerde

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2015, Az. VI-3 Kart 110/13 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.793.052 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

ZPO § 574 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 12.793.052 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 110/13 (V)