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BGH - Entscheidung vom 13.09.2017

EnVR 4/15

Normen:
ZPO § 574

BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen EnVR 4/15

DRsp Nr. 2017/14759

Rücknahme der Beschwerde

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 2014, Az. VI-3 Kart 52/13 ist wirkungslos.

2.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 720.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

ZPO § 574 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 720.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Vi-3 Kart 52/13 (V)