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BGH - Entscheidung vom 11.01.2017

AnwZ (Brfg) 62/16

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 62/16

DRsp Nr. 2017/1470

Rücknahme der Berufung im Rahmen eines Verfahrens über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Im Verfahren über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil das Verfahren um die Zulassung der Berufung einzustellen.

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Juli 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO .

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.

Vorinstanz: AnwGH Schleswig-Holstein, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/15