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BGH - Entscheidung vom 20.06.2017

XI ZR 108/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen XI ZR 108/17

DRsp Nr. 2017/9421

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages nach Widerruf; Maßgeblichkeit der Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf

Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer beanspruchen zu können meint. Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf.

Tenor

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ) wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf bis zu 19.000 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, [...]). Das sind hier gemäß den Angaben der Klägerin auf der Grundlage von 63 Raten zu 283,33 € und einer Rate zu 245,56 € insgesamt 18.095,35 €.

Daneben hat die negative Feststellung, dass die Klägerin der Beklagten nicht mehr als den von ihr aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 3 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5).

Die Feststellung des Annahmeverzugs hat entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, [...] Rn. 3 und vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, [...] Rn. 4).

Dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der ihr nach dem 17. April 2015 "aus der zeitlich verzögerten Umfinanzierung der Restschuld aus dem Verbraucherdarlehensvertrag [...] bei einem anderen Kreditinstitut entstehen" werde, hat die Klägerin in der Klageschrift selbst keinen besonderen Wert beigemessen. Auch die Beschwerdebegründung gibt für diesen Antrag keinen gesonderten Wert an. Der Antrag führt nicht zur Erhöhung der Beschwer über die Wertgrenze bis zu 19.000 € hinaus.

Die von der Klägerin beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls nicht (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, [...] Rn. 4).

In der Sache verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. September 2016 ( XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 f.), auf den sich richtigerweise auch das Berufungsgericht bezogen hat und der die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Schädlichkeit einer Leerstelle hinter der Angabe "zwei Wochen" im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet.

Vorinstanz: LG Verden, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 372/15
Vorinstanz: OLG Celle, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 226/16