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BGH - Entscheidung vom 17.01.2017

4 StR 618/16

Normen:
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 4 StR 618/16

DRsp Nr. 2017/1481

Rechtswidrige Verurteilung wegen eines Angriffs auf den Luftverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Eine rechtzeitig eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn diese nicht fristgerecht begründet wird.

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 1 ; StPO § 346 Abs. 1 ; StPO § 346 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. Juli 2016 wegen Angriffs auf den Luftverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2016 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil diese nicht begründet worden war. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit einem beim Landgericht am 1. November 2016 eingegangenen Schreiben.

1. Der Rechtsbehelf, der als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

2. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 12. September 2016 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 19.10.2016