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BGH - Entscheidung vom 23.02.2017

III ZR 323/13

Normen:
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen III ZR 323/13

DRsp Nr. 2017/4664

Rechtsmissbräuchlichkeit von Ablehnungsgesuchen; Erinnerung gegen den Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Ablehnungsgesuche sind dann offensichtlich rechtsmissbräuchlich und dienen ausschließlich verfahrensfremden und schikanösen Zwecken, wenn pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats mitwirkenden Richter über einen großen Zeitraum abgelehnt werden und lediglich bereits vorgetragene Rechtsstandpunkte und teilweise frühere, bereits abschlägig beschiedene Ablehnungsgesuche wiederholt werden, ohne Befangenheitsgründe aufzuzeigen.

Tenor

1.

Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Reiter und Hucke und die Richterin Dr. Liebert vom 6. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 100 Abs. 1 ; ZPO § 100 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Senat hat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat vom 8. Mai 2013 zurückgewiesen und ihnen ebenso wie die Vorinstanzen in Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO (für eine anderweitige Kostenverteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO bestand angesichts der Fassung der weiterverfolgten Klageanträge kein Anlass) je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Kläger hat der Senat ebenfalls zurückgewiesen und sie dabei wiederum je zur Hälfte mit den Kosten des Rügeverfahrens belastet.

Gegen die Kostenansätze für das Beschwerdeverfahren und für das Rügeverfahren haben die Kläger Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Einzelrichter des Senats unter Annahme seiner Zuständigkeit die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 18. August 2016 zurückgewiesen hat.

Auf den als Gegenvorstellung ausgelegten Rechtsbehelf der Kläger hat der Senat in seiner vollen Besetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 mangels funktioneller Zuständigkeit des Einzelrichters aufgehoben. Zugleich hat er in der Sache die Kostenerinnerung aus den zutreffenden Erwägungen des Beschlusses vom 16. Februar 2016 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 6. Januar 2017 erhobene Anhörungsrüge der Kläger, mit der zugleich eine Überprüfung früherer Entscheidungen des Senats begehrt wird und Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin Dr. Liebert und die Richter Seiters, Reiter und Hucke "bekräftigt bzw. erneuert" werden. Letzteres wird mit der "willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung" in der Einzelrichterentscheidung vom 16. Februar 2016 sowie damit begründet, dass der angefochtene Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangen sei.

Mit weiteren Schreiben vom 9., 10., 11. und 25. Januar 2017 haben die Kläger gebeten, das Senatsmitglied zu benennen, das den Beschluss vom 8. Dezember 2016 als Berichterstatter vorbereitet hat, ihnen nach Erhalt der Auskunft Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben und über ihre früheren Eingaben und Rechtsbehelfe zu entscheiden. Außerdem haben sie beanstandet, dass der vorgenannte Beschluss sowie die Senatsentscheidungen vom 4. und 18. August 2016, die die Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und eines Antrags nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie die Verwerfung weiterer Ablehnungsgesuche als unzulässig betreffen, ergangen seien, ohne dass dem Senat die vorinstanzlichen Verfahrensakten vorgelegen hätten.

II.

1. Soweit mit der Eingabe der Kläger vom 6. Januar 2017 Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterin Dr. Liebert aus Anlass der Entscheidung vom 8. Dezember 2016 angebracht werden, sind diese unzulässig. Denn sie sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich und dienen ausschließlich verfahrensfremden, schikanösen Zwecken. Die Kläger lehnen seit August 2014 pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats mitwirkenden Richter ab und wiederholen dabei unablässig schon vorgetragene Rechtsstandpunkte und teilweise frühere, bereits abschlägig beschiedene Ablehnungsgesuche. Auch die neuerlichen Ablehnungsgesuche greifen wiederum nur die mit dem Beschluss vom 8. Dezember 2016 getroffene, von den Klägern nicht akzeptierte Sachentscheidung des Senats über die Kostenerinnerung mit schon mehrfach vorgebrachten Argumenten als unrichtig an, ohne Befangenheitsgründe aufzuzeigen.

2. Von keinem erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis getragen und deshalb unzulässig ist auch das auf den längst aufgehobenen Beschluss vom 16. Februar 2016 gestützte Ablehnungsgesuch gegen den Richter Hucke. Davon abgesehen war die Annahme des Richters, er habe gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG als Einzelrichter über die Kostenerinnerung zu befinden, nicht willkürlich, sondern zumindest gut vertretbar, und damit auch nicht geeignet, Misstrauen in seine Unbefangenheit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO ) - wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2016 ergibt.

3. Die gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2016 gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in seiner der Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Kläger vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedurfte es keiner Beiziehung vorinstanzlicher Verfahrensakten. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass in dem beim Bundesgerichtshof verbliebenen Senatsheft neben den Originalen der Senatsbeschlüsse (vgl. § 541 Abs. 2 i.V.m. § 565 Satz 1 ZPO ) Kopien der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Hauptsache sowie des gesamten im dritten Rechtszug geführten Schriftverkehrs enthalten sind, so dass die Befürchtung der Kläger, die angegriffenen Entscheidungen seien ohne Kenntnis des maßgeblichen Akteninhalts getroffen worden, unbegründet ist.

4. Da der Senat sämtliche früheren Eingaben, Anträge oder Rechtsbehelfe der Kläger bereits abschließend beschieden hat, sind keine weiteren Entscheidungen mehr zu treffen. Auch besteht keine Veranlassung, den Klägern eine Stellungnahmefrist zur Anbringung eines etwaigen weiteren Ablehnungsgesuchs gegen die als Berichterstatterin am Beschluss vom 8. Dezember 2016 beteiligte Richterin Dr. Arend einzuräumen.

5. Der Senat weist im Hinblick auf die mittlerweile verfestigte, rechtsmissbräuchliche Praxis der Kläger, auf jede ihnen nachteilige Entscheidung mit offensichtlich unzulässigen oder jedenfalls offenkundig unbegründeten Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuchen zu reagieren, darauf hin, dass er künftige Eingaben zwar prüfen, jedoch nur noch bescheiden wird, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse der Kläger erkennbar wird.

Vorinstanz: LG München I, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 25376/11
Vorinstanz: OLG München, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2953/12