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BGH - Entscheidung vom 02.02.2017

III ZR 444/16

Normen:
ZPO § 44

BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen III ZR 444/16

DRsp Nr. 2017/2610

Rechtsmissbräuchlichkeit der pauschalen Ablehnung eines Spruchkörpers oder des ganzen Gerichts; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 30. Januar 2017 sowie ihre Gegenvorstellung vom selben Tag gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 44 ;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unzulässig.

Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass das Beschwerdeverfahren spätestens mit der Entscheidung über die unter anderem als Anhörungsrüge gewertete "Beschwerde" der Klägerin durch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 abgeschlossen war (vgl. BVerfG NJW 2011, 2191 , 2192; MüKoZPO/ Stackmann, 5. Aufl., § 44 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO , 31. Aufl., § 42 Rn. 4, jew. mwN).

Der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs steht außerdem entgegen, dass es sich nicht gegen einzelne, konkret bestimmte Richter, sondern den III. Zivilsenat als Ganzes richtet. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur einzelne Mitglieder eines Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des ganzen Gerichts aber rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789 ; MüKoZPO/Stackmann aaO § 41 Rn. 10; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 3).

3. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - schon deshalb unzulässig, weil sie jeglicher Substanz entbehrt. Die Klägerin legt bereits nicht dar, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Beurteilung der Sachund Rechtslage für geboten hält.

4. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann die Klägerin nicht mehr rechnen. Soweit sie Dienstaufsichtsbeschwerde sowie "Präsidialbeschwerde" eingelegt hat, wird die Akte der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vorgelegt.

Vorinstanz: LG München I, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 380/14
Vorinstanz: OLG München, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 1396/16