Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.07.2017

2 StR 239/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 2 StR 239/17

DRsp Nr. 2017/9721

Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Schmerzensgeldbemessung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hat der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14). Dies schließt der Senat im vorliegenden Fall aus.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kassel, vom 03.03.2017