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BGH - Entscheidung vom 24.10.2017

XI ZB 18/17

Normen:
KapMuG § 20 Abs. 2 S. 1
KapMuG § 21 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen XI ZB 18/17

DRsp Nr. 2017/16265

Rechtsbeschwerde des beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens gegen den Musterentscheid; Erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde; Öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die Bank AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2017 (23 Kap 1/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 18/17) durch den Musterkläger und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 20 Abs. 2 S. 1; KapMuG § 21 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 12. Juli 2017 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 20. Juli 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden von fünf Beigeladenen sind am 14. August 2017 und die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und vier weiterer Beigeladener sind am 21. August 2017, einem Montag, eingegangen.

II.

Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die Bank AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ).

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 53/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 1/16