BGH, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen IX ZB 88/16
Prozessuale Vertretung in Verfahren der Rechtsbeschwerde in Entschädigungssachen
Tenor
Der als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2017 zu verstehende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß Schriftsatz vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde in Entschädigungssachen muss sich der Antragsteller durch einen beim Bundesgerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 224 Abs. 4 BEG). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 321a ZPO erhobene Anhörungsrüge (vgl. zum Anwaltszwang bei Anhörungsrügen BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ; vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, nv, Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4).
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.