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BGH - Entscheidung vom 25.01.2017

XII ZB 504/15

Normen:
ZPO §§ 163 Abs. 1 S. 1, 233 B, Gc, 311
ZPO § 163 Abs. 1 S. 1
ZPO § 233 (B, Gc)
ZPO § 311
ZPO § 163 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
FamRB 2017, 304
FamRZ 2017, 821
FuR 2017, 262
MDR 2017, 417
NJW-RR 2017, 386

BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 504/15

DRsp Nr. 2017/2978

Ordnungsgemäße Verkündung der Entscheidung als Voraussetzung für den Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache

a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 ).b) Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 ).c) Hat der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels in einer Familienstreitsache irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich gehalten, die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim Amtsgericht befindet, muss dieses nicht prüfen, ob die Weiterleitung besonders eilbedürftig ist. Es ist auch nicht gehalten, den Rechtsmittelführer telefonisch darauf hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 FamRZ 2016, 1762 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 27.625 Euro

Normenkette:

ZPO § 163 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde und die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1 rückständigen Trennungsunterhalt sowie an die Antragstellerin zu 3 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen.

Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 29. April 2015 zugestellt worden. Am 26. Mai 2015 hat er beim Amtsgericht hiergegen Beschwerde eingelegt. Die - ebenfalls an das Amtsgericht gerichtete - Beschwerdebegründung ist dort am 24. Juni 2015 (Mittwoch) um 10.40 Uhr per Telefax eingegangen. Bei dem Oberlandesgericht ist sie - zusammen mit der Verfahrensakte - am 30. Juni 2015 (Dienstag) eingegangen. Nach entsprechendem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu verwerfen.

Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN.).

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war, weil der Antragsgegner sie entgegen § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses begründet hat. Dem Antragsgegner wurde der Beschluss am 29. April 2015 zugestellt. Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am Dienstag, dem 30. Juni 2015, und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beim Oberlandesgericht eingegangen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdebegründungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses an den Antragsgegner in Gang gesetzt worden.

a) Die Rechtsbeschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass Entscheidungen in einer - hier vorliegenden - Familienstreitsache nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verkünden sind und dass bei Fehlen einer wirksamen Verkündung des Beschlusses die Rechtsmittelfristen nicht zu laufen beginnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 15 ff. und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 12 f.).

b) Die Entscheidung ist indes am 23. April 2015 ordnungsgemäß verkündet worden.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Verkündung des Beschlusses für unwirksam hält, weil die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer Paraphe unterzeichnet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass das Protokoll, das gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidung enthält, gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist und dass es am Nachweis einer Verkündung gemäß § 310 ZPO fehlt, wenn kein ordnungsgemäßes Protokoll besteht (BGH Urteil vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - NJW 2007, 3210 Rn. 13 unter Hinweis auf BGHZ-GSZ 14, 39; s. auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 15 und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 14).

Eine ordnungsgemäße Unterschrift liegt hier jedoch vor.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, keine formgültige Unterschrift dar (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 16/16 - [...] Rn. 7).

bb) Gemessen hieran reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Verkündungsprotokoll aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Dabei besteht hier die Besonderheit, dass der Nachname der Richterin ohnehin sehr kurz ist. Hinzu kommt, dass die Richterin ausweislich der Gerichtsakte auch im Übrigen mit demselben Schriftzug unterzeichnet, sei es unter dem angefochtenen Beschluss, unter dem Berichtigungsbeschluss oder unter den verschiedenen Protokollen, wie namentlich unter dem Verkündungsprotokoll. Die Unterschrift ist zwar nicht unbedingt lesbar, es lassen sich ihr jedoch mindestens andeutungsweise einzelne Buchstaben entnehmen. Das Erscheinungsbild macht zudem deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung gewollt war.

2. Ebenso wenig ist die angefochtene Entscheidung zu beanstanden, soweit das Oberlandesgericht eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt hat. Der Antragsgegner war nicht ohne Verschulden i.S.v. § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO daran gehindert, diese Frist einzuhalten.

Dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Fristversäumung deshalb verschuldet hat, weil sie die Beschwerdebegründung statt beim Oberlandesgericht beim Amtsgericht eingereicht hat, stellt die Rechtsbeschwerde genauso wenig in Frage wie den Umstand, dass ihre Weiterleitung an das Oberlandesgericht im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 11 ff.) und dass danach die Begründungsfrist nicht gewahrt werden konnte.

Soweit die Rechtsbeschwerde jedoch meint, der Umstand, dass sich die Verfahrensakten noch beim Amtsgericht befunden hätten, führe dazu, dass sich das Gericht aus dem Inhalt der Akten über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses habe vergewissern und damit Kenntnis über die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gewinnen und entsprechend handeln müssen, kann ihr nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausgangsgericht nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Amtsgerichts, den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 13 mwN). Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Verfahrensbeteiligten, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 14 mwN).

Vorinstanz: AG Homburg-Saar, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 579/10
Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 48/15
Fundstellen
FamRB 2017, 304
FamRZ 2017, 821
FuR 2017, 262
MDR 2017, 417
NJW-RR 2017, 386