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BGH - Entscheidung vom 06.04.2017

EnVR 21/10

Normen:
EnWG § 90
GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen EnVR 21/10

DRsp Nr. 2017/5316

Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ; GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 , 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG , 3 ZPO auf 50.000 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 70 f.).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen EnWG