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BGH - Entscheidung vom 24.04.2017

EnVZ 48/16

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen EnVZ 48/16

DRsp Nr. 2017/6249

Kostentragung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch die Rücknahme

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 500.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 205/15 (V)