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BGH - Entscheidung vom 23.01.2017

EnVR 42/16

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen EnVR 42/16

DRsp Nr. 2017/2416

Kostenauferlegung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 250.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 27/14 (5)