Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.03.2017

AnwZ (Brfg) 3/17

Normen:
BRAO § 27 Abs. 1
BRAO § 43a Abs. 2
BRAO § 59a Abs. 1 S. 1
StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-3
StPO § 97 Abs. 1
StPO § 160a Abs. 1 S. 2-3 und S. 5
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
BRAO § 112e S. 2

Fundstellen:
AnwBl 2017, 668
DStR 2017, 1951
NJW-RR 2017, 684

BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/17

DRsp Nr. 2017/5419

Kanzleipflicht der Rechtsanwaltssozietät bei Beherbergung einer Immobilienverwaltung in ihren Kanzleiräumen

1. Die Ausübung der Immobilienverwaltung durch einen Anwalt in den Räumen seiner Rechtsanwaltssozietät birgt nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO .2. Die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO ) erfordert nicht eine räumliche Trennung von Anwaltskanzlei und Immobilienverwaltung. Da das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO im Fall eines Rechtsanwalts greift, der neben einem anderen in den Kanzleiräumen tätigen, selbst nicht zeugnisverweigerungsberechtigten Gewahrsamsinhaber Mitgewahrsam ausübt, gilt das Beschlagnahmeverbot erst recht in dem Fall eines Rechtsanwalts, der Mit- oder Alleingewahrsam an den von einem Beschlagnahmeverbot betroffenen Gegenständen innehat und zugleich in seinen Kanzleiräumen einen Beruf ausübt, der nicht zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.3. Der Rechtsanwalt erlangt dadurch nicht Beschlagnahmeschutz für die Unterlagen und sonstigen Gegenstände, die nicht seiner anwaltlichen Tätigkeit, sondern seinem beliebigen Zweitberuf zuzuordnen sind. Geschützt sind stets nur die in § 97 Abs. 1 StPO genannten Gegenstände, die dem Gewahrsam des Rechtsanwalts als gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigtem unterliegen.4. Auch eine etwaige im Hinblick auf die Immobilienverwaltung des Anwalts durchgeführte Telefonüberwachung begründet nicht die Gefahr einer Verletzung seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht begründet. Erkenntnisse, die durch eine Ermittlungsmaßnahme erlangt werden, die sich nicht gegen den zeugnisverweigerungsberechtigten Rechtsanwalt richtet, über die letzterer jedoch das Zeugnis verweigern dürfte, dürfen gemäß § 160a Abs. 1 S. 2 und 5 StPO nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind gemäß § 160a Abs. 1 S. 3 und 5 StPO unverzüglich zu löschen. Damit dürfen auch Erkenntnisse nicht verwendet werden, die aus einer sich gegen den Rechtsanwalt als Immobilienverwalter richtenden Telefonüberwachung erlangt werden, indes seine Tätigkeit als Rechtsanwalt betreffen und deswegen gemäß § 53 Abs. 1 StPO seinem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 24. Oktober 2016 verkündete Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 27 Abs. 1 ; BRAO § 43a Abs. 2 ; BRAO § 59a Abs. 1 S. 1; StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; StPO § 97 Abs. 1 ; StPO § 160a Abs. 1 S. 2-3 und S. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten ausgesprochenen belehrenden Hinweis vom 31. März 2016. Darin wird beanstandet, der Kläger verstoße gegen die in § 27 Abs. 1 BRAO verankerte Kanzleipflicht, weil seine Rechtsanwaltssozietät in ihren Kanzleiräumen eine Immobilienverwaltung beherberge, die unter Nutzung der gleichen Anschrift und der gleichen Kommunikationsverbindungen vom Kläger als namensgebendem Sozius der Rechtsanwaltssozietät betrieben werde.

Der Anwaltsgerichtshof hat den belehrenden Hinweis aufgehoben. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Ein Verstoß des Klägers gegen die Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO liegt nicht vor.

a) Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Die Kanzlei dient dazu, die Erreichbarkeit des Anwalts für das rechtsuchende Publikum, Berufskollegen, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Von einer Kanzlei im Rechtssinne kann daher nur bei Vorhandensein organisatorischer Maßnahmen gesprochen werden, die der Öffentlichkeit den Willen des Anwalts offenbaren, anwaltliche Dienstleistungen bereitzustellen (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 32/13, BeckRS 2014, 20924 Rn. 11 und vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW-RR 2009, 1577 Rn. 5). Der Rechtsanwalt muss dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen zu angemessenen Zeiten für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 aaO). Letzteres erscheint fraglich, wenn die Praxisräume zur Wahrung anwaltlicher Pflichten - wie der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO - ungeeignet sind (vgl. hierzu Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 27 BRAO Rn. 19).

b) Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Denn der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausübung der Immobilienverwaltung durch den Kläger in den Räumen seiner Rechtsanwaltssozietät nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO birgt.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO ) nicht eine räumliche Trennung von Kanzlei und Immobilienverwaltung.

Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstände i.S.v. § 97 Abs. 1 StPO , die sich im Mitgewahrsam eines Rechtsanwalts in dessen Kanzleiräumen befinden, auch dann vor einem staatlichen Zugriff geschützt sind, wenn der nichtanwaltliche Sozius an ihnen unmittelbaren Besitz hat (vgl. BVerfG, NJW 2016, 700 Rn. 76). Der Schutz vor staatlichem Zugriff besteht bei solchen Gewahrsamsverhältnissen unabhängig davon, ob es sich bei demjenigen, der neben dem Rechtsanwalt Besitz oder Mitbesitz an den betreffenden Gegenständen hat, um einen Sozius des Rechtsanwalts oder einen Berufsträger handelt, der sich seinerseits auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO berufen kann. Eine derartige Begrenzung des Schutzes vor staatlichem Zugriff ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (aaO). Dort wird - nach Erörterung des Schutzes bestimmter nichtanwaltlicher Berufsgruppen vor einer Beschlagnahme - ausgeführt, dass sich unabhängig hiervon ("zudem") der Schutz vor einem staatlichen Zugriff auch aus dem Gewahrsam des Rechtsanwalts ergebe, der kein Alleingewahrsam sein müsse. Die Erwähnung des nichtanwaltlichen "Sozius" dient dabei nicht der Begrenzung des (Mit-)Besitz ausübenden Personenkreises. Sie folgt allein aus dem Zusammenhang der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage eines Sozietätsverbots nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO . In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird vielmehr auf strafprozessuale Rechtsprechung verwiesen, in der - ohne eine weitere Begrenzung des Kreises der nichtanwaltlichen Mitgewahrsamsinhaber - zur Begründung des Beschlagnahmeverbots gemäß § 97 Abs. 1 StPO der Mitgewahrsam des Rechtsanwalts als ausreichend erachtet wird, sofern nicht der Beschuldigte Mitgewahrsam inne hat (BVerfG aaO unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 4. August 1964 - 3 StB 12/63, BGHSt 19, 374 und Urteil vom 28. März 1973 - 3 StR 385/72, BGHSt 25, 168 , 169; LG Aachen, MDR 1981, 603 ).

Auch im strafprozessualen Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, dass für das Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 StPO der Mitgewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten genügt, soweit nicht der weitere Mitgewahrsam dem Beschuldigten zusteht. Eine darüber hinausgehende Begrenzung des Kreises der nichtanwaltlichen (Mit-)Gewahrsamsinhaber erfolgt ebenfalls nicht (vgl. Menges in Löwe-Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 97 Rn. 29; MüKoStPO/Hauschild, 1. Aufl., § 97 Rn. 20; BeckOKStPO/Ritzert, § 97 Rn. 6b [Stand: 01.01.2017]).

Greift aber das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO im Fall eines Rechtsanwalts, der neben einem anderen in den Kanzleiräumen tätigen, selbst nicht zeugnisverweigerungsberechtigten Gewahrsamsinhaber Mitgewahrsam ausübt, so gilt das Beschlagnahmeverbot erst recht in dem vorliegenden Fall eines Rechtsanwalts, der Mit- oder Alleingewahrsam an den von einem Beschlagnahmeverbot betroffenen Gegenständen innehat und zugleich in seinen Kanzleiräumen einen Beruf ausübt, der nicht zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt (vgl. zum Gewahrsam eines Syndikusanwalts, der seine Verteidigungsunterlagen im Büro des Unternehmens aufbewahrt: LG Frankfurt, WM 1995, 47 , 48; Menges in Löwe-Rosenberg aaO).

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der - zutreffenden Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht, dass der Rechtsanwalt Beschlagnahmeschutz für alle Unterlagen und sonstigen Gegenstände erlangt, die nicht seiner anwaltlichen Tätigkeit, sondern einem beliebigen Zweitberuf zuzuordnen sind. Geschützt sind stets nur die in § 97 Abs. 1 StPO genannten Gegenstände, die dem Gewahrsam des Rechtsanwalts als gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigtem unterliegen. Dieser Schutz wird dadurch, dass der Rechtsanwalt in seinen Kanzleiräumen einen weiteren, nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigenden Beruf ausübt, weder erweitert noch beeinträchtigt.

bb) Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass auch eine etwaige im Hinblick auf die Immobilienverwaltung des Klägers durchgeführte Telefonüberwachung nicht die Gefahr einer Verletzung seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht begründet. Erkenntnisse, die durch eine Ermittlungsmaßnahme erlangt werden, die sich nicht gegen den zeugnisverweigerungsberechtigten Rechtsanwalt richtet, über die letzterer jedoch das Zeugnis verweigern dürfte, dürfen gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 und 5 StPO nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind gemäß § 160a Abs. 1 Satz 3 und 5 StPO unverzüglich zu löschen. Damit dürfen aber auch Erkenntnisse nicht verwendet werden, die aus einer sich gegen den Rechtsanwalt als Immobilienverwalter richtenden Telefonüberwachung erlangt werden, indes seine Tätigkeit als Rechtsanwalt betreffen und deswegen gemäß § 53 Abs. 1 StPO seinem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Hierdurch wird der Gefahr einer Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht hinreichend vorgebeugt.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, [...] Rn. 25 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von der Beklagten zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung formulierte Rechtsfrage ist, soweit sie sich in vorliegendem Zusammenhang konkret stellt und entscheidungserheblich ist, eindeutig zu verneinen und nicht klärungsbedürftig. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 1/16
Fundstellen
AnwBl 2017, 668
DStR 2017, 1951
NJW-RR 2017, 684