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BGH - Entscheidung vom 31.05.2017

XII ZB 212/14

Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2
VersAusglG § 17

BGH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 212/14

DRsp Nr. 2017/8557

Heranziehung des Werts des einzelnen Anrechts in Bezug auf die Einhaltung der versorgungsanwartschaflichen Grenzwerte

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. April 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.400 €

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; VersAusglG § 17 ;

Gründe

Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zu Lasten der Antragsgegnerin auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 FamRZ 2016, 1435 Rn. 12 ff.).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Schwetzingen, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 168/11
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 219/13