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BGH - Entscheidung vom 09.02.2017

5 StR 45/17

Normen:
StPO § 267 Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 5 StR 45/17

DRsp Nr. 2017/2879

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. November 2016 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349 ). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 10.11.2016