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BGH - Entscheidung vom 28.06.2017

IX ZR 283/16

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 2
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen IX ZR 283/16

DRsp Nr. 2017/10135

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

1. Die an die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs gerichtete Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat auszulegen, weil eine hiergegen gerichtete Beschwerde unstatthaft wäre (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

2. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Änderung der am 31. Mai 2017 erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Der Senat hat den Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen.

Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren, ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag stellt, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG seine Beschwer maßgeblich. Abzustellen ist auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, nv; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, nv Rn. 2).

Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend auf 185.799,18 € festgesetzt worden. Die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge des Beklagten sind - mit Ausnahme nicht streitwertbestimmender Nebenforderungen (§ 43 Abs. 1 GKG ) - ohne Erfolg geblieben. Damit entsprach seine formelle Beschwer der Höhe des vom Berufungsgericht zutreffend festgesetzten Wertes des Berufungsverfahrens. Hierauf hat die unterschiedliche Verteilung der dort entstandenen Kosten unter den insgesamt vier Beklagten, welche das Berufungsgericht angesichts der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO vorgenommen hat, keinen Einfluss.

Vorinstanz: LG München I, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4023/14
Vorinstanz: OLG München, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 3227/15