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BGH - Entscheidung vom 28.03.2017

X ZB 19/16

Normen:
Vorbemerkung zu Teil Bdes Gebührenverzeichnisses zum PatKostG Abs. 1der
PatKostG § 6 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen X ZB 19/16

DRsp Nr. 2017/4759

Gebührenerhebung für die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts; Auferlgung der Gebühren gegenüber dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen

Für den Fall, dass mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde einlegen, ist die Beschwerdegebühr nach dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz Nr. 401 100 für jeden Beschwerdeführer zu entrichten. Nichts anderes gilt für die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts nach dem Gebührenverzeichnis Nr. 401 300.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Patentanmelderin zu 2 wird der Beschluss des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. September 2016 aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerde der Patentanmelderin zu 2 als nicht erhoben gilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

Vorbemerkung zu Teil Bdes Gebührenverzeichnisses zum PatKostG Abs. 1der; PatKostG § 6 Abs. 2 ;

Gründe

A. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die unter dem Aktenzeichen 199 62 507.7 geführte Patentanmeldung, die die Rechtsbeschwerdeführerin zusammen mit der Patentanmelderin zu 1 eingereicht hat, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die beiden Anmelderinnen, vertreten durch gemeinsame Verfahrensbevollmächtigte, fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift, in deren Betreffzeile beide Anmelderinnen aufgeführt sind, heißt es:

"Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 22. April 2016 wird

Beschwerde

eingelegt.

Die Beschwerdegebühr (Gebührencode Nr. 401 100) in Höhe von EUR 200,00 soll zu Lasten unseres Kontos [es folgt die Angabe der Bankverbindung der Verfahrensbevollmächtigten] eingezogen werden. Ein entsprechendes Formular A 9532 liegt bei."

In dem beiliegenden Formular "Angaben zum Verwendungszweck des Man2 dats" ist das Aktenzeichen der Patentanmeldung angegeben. In der Rubrik "Name des Schutzrechtsinhabers" ist eingetragen: "A. , Ltd. et al."

Das Patentgericht hat beschlossen, dass die Beschwerden als nicht eingelegt gelten. Dagegen richtet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentanmelderin zu 2, mit der sie Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht erstrebt.

B. Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerde der Patentanmelderin zu 2 als nicht eingelegt gilt, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht.

I. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bei einer Mehrheit von Beschwerdeführern werde nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz die hier einschlägige Gebühr 401 300 von jedem Beschwerdeführer gesondert erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Patentanmelderinnen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und deshalb die Gebühr nur einmal zu entrichten hätten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die nur einfach gezahlte Gebühr in Höhe von 200 Euro könne keiner der beiden Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden. Aus der Beschwerdeschrift, die beide Anmelderinnen gleichrangig in der Betreffzeile anführe, ergebe sich, dass beide Beschwerdeführerinnen seien. Auch die Angaben im Formular des SEPA-Lastschriftmandats ermöglichten keine Zuordnung. Der Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der der Entscheidung "Mauersteinsatz" des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dadurch, dass in diesem Formular nicht nur eine der beiden Anmelderinnen aufgeführt sei. Vielmehr seien durch die Verwendung des abkürzenden Zusatzes "et al." beide genannt.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass beide Anmelderinnen Beschwerde eingelegt haben und deshalb nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz für jede von ihnen eine Gebühr nach Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro zu entrichten war.

Für den Fall, dass mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde einlegen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz Nr. 401 100) für jeden Beschwerdeführer zu entrichten ist (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz).

Für die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) gilt - entgegen der Auffassung des 23. Senats des Bundespatentgerichts (Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 23 W [pat] 15/14, Mitt. 2016, 525, und 23 W [pat] 18/14, [...]) - nichts anderes. Die Regelung in Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses lässt klar erkennen, dass die dort aufgeführten Gebühren für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht für jeden Antragsteller gesondert erhoben werden. Zweifel hieran ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Soweit in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes die Regelung in Absatz 1 der neu eingeführten Vorbemerkung zu Abschnitt B dahin erläutert wird, in allen Beschwerdeverfahren sollten die Gebühren - ebenso wie im patentamtlichen Verfahren - von jedem Verfahrensbeteiligten erhoben werden (BT-Drucks. 16/735, S. 17, rechte Spalte oben), bezieht sich dies, wie sich aus dem nachfolgenden Verweis auf die Begründung zur Vorbemerkung zu Teil A des Gebührenverzeichnisses ergibt, nicht auf alle Gebührentatbestände von Teil A, sondern nur auf bestimmte, in Absatz 2 dieser Vorbemerkung aufgeführte Gebühren, etwa für das Einspruchsverfahren nach § 59 Abs. 1 und 2 PatG oder das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach § 16 GebrMG .

Die vom 23. Senat des Bundespatentgerichts für seinen Standpunkt angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Materiell-verfassungsrechtliche Grenzen einer Gebührenregelung können sich aus den Grundrechten ergeben, insbesondere aus dem Gleichheitsgrundsatz sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind alle mit einer Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und die Verknüpfung zwischen den Kosten der staatlichen Leistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestalten darf, die sich, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen (BVerfGE 50, 217 , 226 f.). Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung von Gebühren zur Abdeckung von Gerichtskosten. Danach muss der Gesetzgeber die Auswahl der gleich oder ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen (BVerfGE 115, 389; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13, GRUR 2014, 710 Rn. 21 - Prüfungsgebühr). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegebühren vergleichsweise niedrig sind und die Beteiligung mehrerer Personen auf einer Seite einen gewissen Mehraufwand des Gerichts verursachen kann, ist die Regelung in Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses verfassungsrechtlich unbedenklich.

2. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde jedoch die Annahme des Patentgerichts, die durch Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats innerhalb der Beschwerdefrist fristgerecht (§ 2 Nr. 4 PatKostZV) gezahlte einfache Beschwerdegebühr könne nicht der Patentanmelderin zu 2 zugeordnet werden.

a) In den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden kann (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 17 - Mauersteinsatz). Hängt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr ab, sondern wird - wie hier aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 2 PatKostG - ohne Weiteres gesetzlich die Nichtvornahme des entsprechenden Rechtsbehelfs fingiert, wenn die Gebühr nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entrichtet wird, ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten geboten, den Versuch zu unternehmen, die geleistete einfache Gebühr einem der Beschwerdeführer zuzuordnen, um zumindest diesem den Zugang zu einer sachlichen Prüfung seines Anliegens zu eröffnen. Um eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz zu vermeiden, darf hierbei kein strenger Maßstab angelegt werden.

b) Dies hat das Patentgericht im Ansatz zutreffend erkannt. Jedoch trifft seine Auffassung nicht zu, nach dieser Maßgabe könne die entrichtete einfache Gebühr der Patentanmelderin zu 2 nicht zugeordnet werden. Nicht anders als in dem der Entscheidung "Mauersteinsatz" zugrundeliegenden Fall weist das Formular über das SEPA-Lastschriftmandat auch hier in der Rubrik "Name des Schutzrechtsinhabers" die Unternehmensbezeichnung der Patentanmelderin zu 2 auf. Der Umstand, dass ihr der Zusatz "et al." nachgestellt worden ist, steht der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegebühr zu ihren Gunsten entrichtet worden ist, nicht entgegen. Bei der gebotenen wohlwollenden, am erkennbaren Rechtsschutzbegehren orientierten Auslegung der in dem SEPA-Lastschriftmandat liegenden Erklärung kann diese als Hinweis darauf verstanden werden, dass die mit der Beschwerde weiter verfolgte Patentanmeldung nicht nur von der Anmelderin zu 2, sondern auch von weiteren Personen eingereicht wurde.

3. Damit kann die Entscheidung des Patentgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es festgestellt hat, dass die Beschwerde der Patentanmelderin zu 2 als nicht eingelegt gilt. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist (§ 108 Abs. 1 PatG ), ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Vorinstanz: BPatG, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 14/16