Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.07.2017

4 StR 254/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 4 StR 254/17

DRsp Nr. 2017/10376

Festsetzung der Tagessatzhöhe im Rahmen einer Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 2017 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2017 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe schuldig ist und dass hinsichtlich der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall II. 2 der Urteilsgründe war die versuchte Nötigung mit der Ablehnung der Geschädigten, sich sexuell berühren zu lassen, fehlgeschlagen. Der Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch bedurfte es daher nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 30.01.2017