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BGH - Entscheidung vom 17.08.2017

4 StR 343/17

Normen:
SGB X § 116
VVG § 86
StPO § 406 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 4 StR 343/17

DRsp Nr. 2017/12471

Ersatzverpflichtung des Angeklagten unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Nebenklägers im Adhäsionsverfahren

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Angeklagte wird verurteilt, aufgrund der am 16. September 2016 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung an den Nebenkläger P. ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 24. Januar 2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Nebenklägers von einem Viertel verpflichtet ist, dem Nebenkläger P. sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Schadensereignis zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen

Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

SGB X § 116 ; VVG § 86 ; StPO § 406 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Der Senat hat die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im Feststellungsausspruch - wie vom Landgericht gewollt (UA 29) - dahingehend klargestellt, dass auch hinsichtlich materieller Schäden nur zukünftig eintretende Nachteile erfasst sind.

2. Da der Nebenkläger bei seinem Feststellungsantrag weder von einem Mithaftungsanteil ausgegangen ist noch sein Feststellungsbegehren unter den im Hinblick auf § 116 SGB X , § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt gestellt hat, hat der Senat dies einschränkend tenoriert. Deshalb war gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Übrigen von einer Entscheidung abzusehen.

3. Im danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Stendal, vom 14.03.2017